Falschmeldung: Offshore-Windparks stellen eine Gefahr für die Schifffahrt dar!

Die am 24.3.13 verbreitete Pressemeldung:
"Das BSH warnt vor Gefahren für die Schiffahrt! Im Bau befindliche Windparks auf See stellen nach Einschätzung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Hamburg eine Gefahr für den Schiffsverkehr dar."
Es ging in dieser Meldung überwiegend um unzureichend gesicherte Baustellen im Meer, die für die Schiffahrt eine Gefahr darstellen könnten.


Artikel aus der Welt hier:  Diese Meldung ist so nicht richtig, zwar stellt grundsätzlich jede Errichtung eines Offshore-Windparks ein Schifffahrtshindernis dar und verkörpert somit ein Gefährdungspotenzial. Bei den bereits genehmigten Windparks hält sich diese Beeinträchtigung jedoch in einem Rahmen, der von der Schifffahrt hinzunehmen ist.

Die Standorte der Offshore-Windpark-Vorhaben erfüllen nach Angaben von BSH-Justiziar Christian Dahlke sehr wohl die notwendigen Voraussetzungen, dass weder die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt noch die Meeresumwelt gefährdet werden. Die Vorhaben liegen auch außerhalb von Meeresschutzgebieten in verkehrsarmen Bereichen.

Hier ein Auszug aus der Genehmigung:
Belange der Seeschifffahrt stehen der Erteilung einer Genehmigung an die Antragstellerin für den geplanten Windpark nicht entgegen. Dies hat eine umfassende Überprüfung der möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch die Zustimmungsbehörde, die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, ergeben, deren Ergebnisse von der Genehmigungsbehörde vollinhaltlich geteilt werden.

Gemäß § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung oder den Betrieb in einer Weise beeinträchtigt wird, die nicht durch Befristung, Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Eine solche Beeinträchtigung geht von dem beantragten Windpark Meerwind nicht aus. Dies gilt insbesondere auch für die Benutzung der Schifffahrtswege und den Betrieb und die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen. Eine ordnungsgemäße und nach den Regeln der guten Seemannschaft betriebene Schifffahrt ist auch nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA gefahrlos möglich.